Europa: harmonisierter Datenschutz Rechtsrahmen
Europäisches Datenschutzrecht: Datenübermittlung – Auskunfteien – Scoring. Was bedeutet das für Abmahnungen und Schadensersatz? Stärkung des Datenschutzes durch die EU-Datenschutzgrundverordnung, von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt in Berlin
Seit dem 25. Mai 2018 findet die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europaweit Anwendung. Dieser Termin war schon seit Jahren bekannt. Damit wurde für Betroffene ein harmonisierter Datenschutz Rechtsrahmen auf hohem Niveau in Europa erreicht. Die anfängliche Hysterie des Jahres 2018 hat sich gelegt. Die befürchteten Abmahnwellen und hohen Bußgelder kamen nicht. Die DSGVO führt einerseits den Ansatz des zuvor bestehenden deutschen Datenschutz Rechts fort, stärkt andererseits aber die Datensouveränität und die informationelle Selbstbestimmung aller.
Gute Ideen für Europa – deutsches und europäisches Datenschutzrecht
Aus verbraucherpolitischer Sicht ist insbesondere die Einführung des Marktortprinzips zu begrüßen. Durch das Marktortprinzip gelten die Regelungen der DSGVO auch für Anbieter von Waren oder Dienstleistungen mit Sitz außerhalb der EU, wenn sie das Angebot an Personen innerhalb der EU richten oder das Verhalten von Personen in der EU beobachten. Die praktischen Erfahrungen von 2018 bis 2020 zeigen aber, dass zwischen Anspruch der Behörden zur europaweiten Überwachung und der Wirklichkeit große Defizite bestehen.
Weiter zu begrüßen sind die verstärkten Anforderungen im Bereich der Transparenz der Datenverarbeitung. So setzt die DSGVO hohe Anforderungen an die als Grundlage für eine wirksame Einwilligung erforderlichen Informationen gegenüber Betroffenen. Die DSGVO räumt den Aufsichtsbehörden außerdem weitergehende Befugnisse ein und der Rahmen möglicher Geldbußen wurde erheblich erhöht. Zeitgleich mit der Anwendbarkeit der DSGVO ab Mai 2018 trat die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft.
Schufa und Co betroffen
Aus Verbrauchersicht ist insbesondere von Bedeutung, dass die bisherigen verbraucherschützenden Regelungen zur Datenübermittlung an Auskunfteien und zum Scoring (§§ 28a, 28b BDSG a.F.) überarbeitet und in das BDSG n.F. überführt wurden.
Datenschutz noch nicht überall angekommen
Im ersten Jahr der Anwendung der DSGVO hat sich allerdings gezeigt, dass nicht alle datenverarbeitenden Stellen die zweijährige Übergangsfrist zwischen Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2016 und ihrer Anwendbarkeit im Jahr 2018 hinreichend dazu genutzt hatten, um sich auf die neuen rechtlichen Vorgaben einzustellen und die erforderlichen technischen und organisatorischen Anpassungen vorzunehmen. Beratung und Information sowie erforderlichenfalls auch mittels Durchsetzungsmaßnahmen nach der DSGVO sind möglichst kurzfristig und weitgehend für eine Beachtung der rechtlichen Vorgaben notwendig, damit Betroffene vollständig in den Genuss der mit der DSGVO angestrebten Verbesserungen beim Verbraucherdatenschutz kommen.
Abmahnungen und Schadenersatz
Betroffene können bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht ggf. Abmahnungen aussprechen und Schadenersatz verlangen. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Höhe von Schadenersatzansprüchen und Rechtsfragen rund um Abmahnungen stehen noch aus. Nach Art. 82 DSGVO kamen eben den drakonischen Bußgeldern, zahlreichen Informations- und Dokumentationspflichten auch das Thema von Schadensersatzansprüchen gegenüber Betroffenen ins Spiel. Es bleibt spannend und lohnt sich die Rechtsentwicklung im Auge zu behalten. Erste Urteile zeigen, dass die Rechtsprechung sich noch an das Thema herantasten muss.
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